Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Entsorgung der Sauthoff GmbH (SE)
Stand: 13.08.2012


1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Abwicklung der Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Sauthoff GmbH. Abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und von der Sauthoff GmbH schriftlich bestätigt wurden.
Der Auftraggeber berechtigt die Sauthoff GmbH im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken sowie zur Auftragsdatenverarbeitung.

2. Die Sauthoff GmbH übernimmt im Rahmen des vertraglich festgelegten Auftragsumfanges die Abfuhr und Beseitigung/Verwertung des vom Kunden am angegebenen Ort übergebenen Abfalls/Wertstoffs sowie andere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Abfall- und Entsorgungswirtschaft. Die Sauthoff GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

3. Behältnisse werden, soweit deren Bereitstellung vereinbart ist, auf Anweisung und Gefahr des Kunden abgestellt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit haftet die Sauthoff GmbH nicht. Der Kunde haftet für die Auswahl des Standortes sowie die ordnungsgemäße Absicherung der Behältnisse, insbesondere für deren ordnungsgemäße Beleuchtung. Der Kunde kann sich bezüglich der Standortfragen von der Sauthoff GmbH beraten lassen. Soweit Behältnisse mietweise zur Verfügung gestellt werden, haftet der Kunde für deren pflegliche Benutzung. Das Verbrennen von Abfällen in den Behältnissen ist untersagt.
Der Kunde haftet für alle Beschädigungen der Behältnisse, insbesondere für Brandschäden und hat sie vollumfänglich zu versichern.

4. Der Kunde garantiert eine vereinbarungsgemäße Handhabung und Befüllung von Behältern, sowie deren freie Zugänglichkeit zum Abtransport. In Zweifelsfällen sind Mitarbeiter der Sauthoff GmbH vor der Befüllung der Behältnisse zu befragen.

5. Der Kunde ist zur Überprüfung der Befüllung der Behälter verpflichtet. Mit Vertragsschluss bestätigt er, dass jeder Behälter entsprechend dem angegebenen Abfallschlüssel bzw. der Abfallbezeichnung befüllt wird. Zur nicht ordnungsgemäßen Befüllung zählt auch die Überladung von Behältern. Bei nicht ordnungsgemäßer Handhabung oder Befüllung haftet der Kunde für die der Sauthoff GmbH entstehenden Kosten und Schäden jeglicher Art inklusive der Kosten für eine erforderliche Analyse oder Nachsortierung. Diese Haftung ist unbegrenzt und unabhängig vom Grad des Verschuldens. Sie erstreckt sich auch auf Folgeschäden jeglicher Art.

6. Soweit sich für die Sauthoff GmbH vertragsgemäß übergebenen Abfälle zur Verwertung im Zeitpunkt der Übergabe ein positiver Marktpreis erzielen lässt, gehen diese mit der Übergabe auf die Sauthoff GmbH über. Alle anderen Abfälle, insbesondere solche zur Beseitigung, verbleiben bis zur Übergabe an die entsprechend genehmigte
Entsorgungsanlage im Eigentum des Kunden.

7. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, Miete, Abfuhr und Transport der überlassenen Behältnisse sowie die Entsorgung der Abfälle, zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen/Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter. Vom Kunden zu vertretende Leerfahrten und Wartezeiten sind kosten-pflichtig und werden nach Aufwand berechnet. Die Miete für Behältnisse wird -auch bei Nichtabruf der Abholung - mit Beginn der Bereitstellung fällig.
Das im Preis ebenfalls enthaltene Beseitigungs-/ Verwertungsentgelt der Anlagenbetreiber richtet sich ausschließlich nach Abfallart und -menge. Es wird von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage bei Anlieferung nach den jeweils geltenden Entgeltsätzen ermittelt, die Sauthoff GmbH als Entsorger berechnet und von der Sauthoff GmbH dem Kunden zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale weiterberechnet, sofern es nicht direkt von der Beseitigungs- bzw. Verwertungsanlage gegenüber dem Kunden erhoben wird. Telefonische Auskünfte der Mitarbeiter der Sauthoff GmbH diese Gebühr betreffend sind stets unverbindlich. Die Vereinbarung von Festpreisen, die Fremdkosten umfassen, ist ausgeschlossen.
Bei Vertragsverhältnissen, die eine regelmäßige Leistung zum Gegenstand haben, hat die Sauthoff GmbH im Umfang der Kostensteigerung das Recht zur Anpassung des Abfuhrentgelts, insbesondere bei Erhöhung der Lohn-, Lohnneben- und sonstiger lohnwirksamer Kosten sowie bei einer Erhöhung der relevanten Kalkulationsgrundlagen (Mineralölpreise, Steuern, Abgaben, etc.). Die Anpassung ist schriftlich unter Darstellung des Änderungsgrundes geltend zu machen.

8. Sofern nicht anders vereinbart gilt der Vertrag für eine feste Laufzeit von 2 Jahren. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich per Einschreiben zu kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.
Bei Änderung entsorgungsrelevanter Gesetze oder bei normenbedingter, nicht nur unerheblicher Modifikationen der Entsorgungswege von der Sauthoff GmbH oder der Erfüllungsgehilfen, die nachweislich zu einer Kostensteigerung von mehr als 5 % der gesamten Auftragssumme führen, ist die Sauthoff GmbH berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
Sollte das dem Kunden weiterbelastete Beseitigungs-/ Verwertungsentgelt oder die Preisanpassung aufgrund einer Kostensteigerung gemäß der vorstehenden Ziffer 7 durch die Sauthoff GmbH zu einer für den Kunden unzumutbaren Preiserhöhung führen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit obliegt dem Kunden.

9. Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät spätestens, auch ohne Mahnung, 30 Tage nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug und hat sodann die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Aufrechnungen gegen von SE erstellte Rechnungsbeträge sind nur mit anerkannten oder rechtskräftig titulierten Forderungen des Kunden möglich.

10. Die von der Sauthoff GmbH in Aussicht gestellten Anlieferungstermine sind Zirkatermine. Die Sauthoff GmbH übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des vertraglich angegeben Zirkatermins.

11. Schäden, die in Ausübung der Dienstleistungen verursacht werden, hat die Sauthoff GmbH nur zu vertreten, sofern die Sauthoff GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern die Sauthoff GmbH eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzungen trifft, beschränkt sich die Haftung, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von dem Haftungsausschluss und der Haftungsbeschränkung sind der Sauthoff GmbH zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ebenfalls ausgenommen.

12. Eine Nachbesserungsfrist, die ein Kunde im Gewährleistungsfall einer Sauthoff GmbH Gesellschaft zu setzen hat, muss mindestens 5 Werktage betragen.

13. Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses oder vor der Belieferung auf Rechnung bewerten wir ggf. anhand von Auskunfteidaten das Risiko des Zahlungsausfalls unter Einbezug eines Credit-Scorings. Dazu wird die Sauthoff GmbH Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten abrufen.

14. Vertragsänderungen bedürfen - unter Einschluss des Schriftformerfordernisses - der Schriftform. Insbesondere sind Angaben der Mitarbeiter der Sauthoff GmbH zur Leistungszeit unverbindlich.

15. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Stadthagen.

16. Die Sauthoff GmbH wird vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, insbesondere Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen. Die Zulässigkeit der Ausstellung der Begleitscheine durch den Kunden bleibt hiervon unberührt.

17. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.